Formen des Kündigungsschutzes

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können dem anderen Vertragspartner kündigen. Erfolgt die Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber, bevor der Arbeitnehmer ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, dann gerät der Gekündigte in finanzielle Bedrängnis. Wegen dieses ungleichen Risikos bedarf der Arbeitnehmer eines gesetzlichen Schutzes. Dieser gilt jedoch nicht gegenüber jedem Arbeitgeber.


Ordentliche Kündigung können nur aus personen- und betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden. Diese liegen beispielsweise vor, wenn ein Mitarbeiter mehrfach kurzfristig krank war. Betriebsbedingte Gründe, die den Kündigungsschutz ausschließen, sind beispielsweise die Betriebsaufgabe und betriebsbedingte Stilllegung von Betriebsstätten.


Wird eine Mitarbeiterin schwanger, dann schützt der Kündigungsschutz sowohl die werdende Mutter als auch das Kind. Die sich daraus ergebenen Fristen regelt das Arbeitsrecht. Besonders wichtig ist die Abwehr der psychischen Belastungen, die die Kündigung und die anschließende Arbeitssuche mit sich bringen würden. Gleichzeitig geht es auch um die finanzielle Absicherung. Diese bezieht sich auf die ersten sechs Wochen vor und die acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit herrscht das Beschäftigungsverbot. Das gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin über ihre Schwangerschaft unterrichtet wurde. Sobald die Mitteilung vorliegt, muss der Vorgesetzte die Bedingungen schaffen, mit der die werdende Mutter psychologisch und körperlich entlastet werden kann. Während dieser Zeit erhält die Mutter eine Kombination von Zahlungen. Die Krankenkasse überweist ihr Mutterschaftsgeld. Vom Arbeitgeber erhält sie einen Zuschuss.


Problematisch ist der Kündigungsschutz für kleine Unternehmen. Sie haben nur ein geringes finanzielles Polster, mit dem sie beispielsweise das Aufrechterhalten eines Arbeitsplatzes oder eine Abfindung bezahlen können. Deshalb gilt der ordentliche Kündigungsschutz erst für Unternehmen ab zehn Beschäftigten.


Alternativ gibt es die außerordentliche Kündigung. Bei ihr entfällt die gesetzliche Kündigungsfrist. Sie kommt einer fristlosen Kündigung gleich, die jedoch nur gültig ist, wenn der Grund in der Person des betreffenden Mitarbeiters liegt. In diesem Zusammenhang muss die Zusammenarbeit als unzumutbar angesehen werden. Diese Tatbestände liegen vor, wenn Dienstgeheimnisse verraten werden oder ein Mobbing nachgewiesen werden kann. Erhält der Mitarbeiter eine solche Kündigung, dann muss er den Kündigungsschutz durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Sollte sich die Kündigung als unwirksam erweisen, dann muss der Mitarbeiter vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden.
Es gibt jedoch eine weitere Form der Kündigung, bei der der Kündigungsschutz nicht zur Anwendung kommt. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer heben einvernehmlich den geschlossenen Arbeitsvertrag sowohl schriftlich als auch mündlich auf. Unter Zeugen kann der Arbeitnehmer bereits in einem Personalgespräch seine Zustimmung zur Aufhebung des Vertrages geben. In diesem Fall kommt es jedoch zu einer Sperre seitens der Arbeitsagentur, wenn keine gravierenden und von ihr anerkannten Gründe vorliegen.


Der Schutz greift auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter schriftlich abgemahnt worden ist und sich im Anschluss nicht an die vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Anweisungen gehalten hat. MFC Rechtsanwälte - Fachanwälte Melzer, Franken & Coll. stehen Ihnen zur Seite wenn es um Kündigungsschutz geht. 


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