Wo der Anwalt WEG Recht weiterhelfen kann

Bei dem Wohnungseigentum geht es darum, dass dem Käufer nach Bezahlung eine einzelne Wohnung gehört. Nach dem Abschluss eines Kaufvertrags geht dieses Wohnungseigentum über eine Wohnung durch die Eintragung des neuen Besitzers im Grundbuch an diesen über. Daraus folgt, dass man als Eigentümer an der Wohnung Sondereigentum am Grundstück, den Gemeinflächen und anderen Gemeinschaftseigentum einen Miteigentumsanteil hat und bei der Wohnungseigentümergemeinschaft Mitglied wird. Insbesondere das Zusammentreffen der verschiedenen Interessen der Wohnungseigentümer bei der Eigentümergemeinschaft führt hierbei oft zu Streitigkeiten über Kleinigkeiten, wie etwa die Hausordnung, oder über Themen, welche hohe finanzielle Auswirkungen auf alle Eigentümer haben, wie beispielsweise die Heizungsmodernisierung, Dachsanierung und so weiter. Daher berät der Anwalt WEG Recht den Mandanten zu sämtlichen Fragen des Wohnungseigentumgemeinschaftsrechts. Zukünftigen Wohnungseigentümern beantwortet er vor dem Kauf einer Eigentumswohnung Fragen in Bezug auf das WEG-Recht oder analysiert die Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft. Außerdem berät der Jurist Wohnungseigentümer auch auf die Wirksamkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung, wie zum Beispiel die Entlastung der Hausverwaltung. Des Weiteren kümmert er sich um das Anfechten eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft und setzt die Rechte des Mandanten außergerichtlich oder bei Bedarf ebenso vor Gericht wirkungsvoll durch, wie auch Dietmar G. Frei.

Sondereigentum
Das Sondereigentum stellt das alleinige Besitzrecht an einer Nutzeinheit in einem Gebäude dar. Das ist für den Eigentümer ganz praktisch, weil er mit dem Sondereigentum grundsätzlich verfahren kann, wie er möchte. Insbesondere die Räumlichkeiten einer Nutzeinheit einschließlich aller Einbauten, jedoch gegebenenfalls ebenfalls abgetrennte Räume wie Dachboden- oder Kellerabteile sind Teile des Sondereigentums. Wenn es allerdings um Versorgungsleitungen geht, ist keineswegs automatisch klar, ob diese Sondereigentum sind, mit welchem der Eigentümer so verfahren kann, wie er möchte, oder ob es Gemeinschaftseigentum mit bestimmten Einschränkungen ist. Oft finden sich dazu jedoch Vorschriften in der Gemeinschaftsordnung von der Eigentümergemeinschaft, ebenso Regelungen, welche zum Beispiel die Kostenübernahme für Renovierungen abweichend von den gesetzlichen Besitzverhältnissen bestimmen, wie etwa bei Fenstern. Ist man sich keineswegs sicher, was in der eigenen Eigentumswohnung Gemeinschafts- oder Sondereigentum ist und welche Gebühren für welche Instandhaltungen zu tragen sind, sollte am besten mit dem Anwalt WEG Recht Kontakt aufgenommen werden. Er prüft die Rechtslage, gibt genaue Handlungsempfehlungen und vertritt den Mandanten gegenüber der Eigentümergemeinschaft.

Gemeinschaftseigentum
Hauptsächlich gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum das Grundstück, auf welchen ein Gebäude zu finden ist, sowie die Teile, Einrichtungen und Anlagen, welche nicht im Eigentum oder Sondereigentum eines Dritten stehen. Daher sind Flächen und Gegenstände außerhalb der Nutzeinheiten prinzipiell Gemeinschaftseigentum, wie etwa Fenster, Balkone, Flure, Dach, Treppen oder Briefkastenanlagen. Bedeutung hat dieser gesetzlich definierte Unterschied zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum vor allem, wenn es um die Aufwendungen von Instandhaltungen geht. Denn bei Gemeinschaftseigentum treffen die Kosten im Normalfall die Eigentümergemeinschaft entsprechend anteilig im Verhältnis der Eigentumsanteile. Zudem muss man die Gemeinschaftsordnung kennen: Hier können sich die Ausnahmen von den festgesetzten Grundregeln finden mit enormen Kosten und Folgen für die einzelnen Eigentümer. Wer die Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft mal genau analysieren lassen oder auch gegen die Umlegung bestimmter Kosten vorgehen will, sollte sich an den Anwalt WEG Recht wenden.


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