Wann sollte man eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Die Kündigung erwischt den Arbeitnehmer oft eiskalt. Er muss sich von einem auf den anderen Augenblick auf eine verschärfte Situation einstellen. Aus ihr ergeben sich viele Fragen. Weshalb wurde mir gekündigt? Ist die Kündigung mit Rechtsmitteln abwendbar? Steht mir eine Abfindung zu? Und vor allem, wer hilft mir bei der Durchsetzung meiner Ansprüche.

Das letzte Problem ist einfach beantwortet. Am besten wendet sich der Gekündigte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Kosten kann er über eine Rechtsschutzversicherung begleichen, die ihm auch einen Rechtsbeistand nennt, mit dem sie gute Erfahrungen gemacht hat. Bei der Vereinbarung des ersten Termins muss der Mandant auf die Dringlichkeit hinweisen. Jeder Mitarbeiter weiß dabei um die Fristenwahrung. Zum ersten Gespräch sollte der gekündigte Mitarbeiter seine Kündigung, den gültigen Arbeitsvertrag und seinen Personalausweis mitbringen. Hat er eine Rechtsschutzversicherung, dann benötigt der Anwalt die Nummer der Versicherungspolice. Im sich anschließenden Gespräch können alle Einzelheiten geklärt werden, die nach Meinung des Mandanten zur Kündigung geführt haben.

Es kann jedoch sein, dass der Mandant selbst kein Interesse mehr an der Tätigkeit hat und es ihm in erster Linie um ein positives Zeugnis und eine angemessene Abfindung geht. Er sollte dabei jedoch beachten, dass eine Abfindung auf das folgende Arbeitslosengeld angerechnet wird. Verschiebt sich der Arbeitslosengeldbezug auf diese Weise um mehr als sechs Wochen, muss der ehemalige Arbeitnehmer aus der Abfindung seine Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe selbst entrichten.

Grundsätzlich ist eine Kündigungsschutzklage mit Unterstützung von beispielsweise Dr. Laumann, Konermann und Kollegen Rechtsanwälte • Fachanwälte • Notare jedoch sinnvoll, wenn die Kündigung Form- und Inhaltsfehler aufweist. In diesen Fällen ist sie unwirksam. Allerdings haben der Betreffende und sein Anwalt eine dreiwöchige Frist einzuhalten. In dieser muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die dreiwöchige Frist beginnt mit dem bestätigten Empfang des Kündigungsschreibens, das entweder direkt oder per Einschreiben übergeben wurde.

Im Folgenden wird die Kündigungsschutzklage dem Arbeitgeber zugestellt. Da der Arbeitnehmer auf Wunsch seines Chefs bis zum letzten Tag arbeiten muss, kann es im Ausnahmefall vorkommen, dass dieser die Kündigung formlos zurücknimmt. Andernfalls wird ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen. Viele Arbeitgeber zahlen eine Abfindung, um den Arbeitnehmer endgültig zum Ausscheiden zu bewegen.

Lehnt der Arbeitgeber diese ab, kommt es zur Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Jetzt prüft der Arbeitsrichter, ob die Kündigung den formellen Vorschriften entspricht.

Letztlich ist die Kündigung wirksam, wenn die rechtlichen Kriterien erfüllt sind. Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern müssen keine Kündigungsschutzklage fürchten, da diese Vorschrift für sie nicht gilt. War die Kündigung betriebs- oder personenbedingt, ist sie meistens wirksam. Eine betriebsbedingte Kündigung liegt beispielsweise vor, wenn der Unternehmer eine Umstrukturierung vornimmt und den Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigen kann. Hat der Mitarbeiter wesentliche Anforderungen aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllt oder war oft krank, kann jeweils eine personenbedingte Kündigung vorliegen.

Fehlen diese Gründe, gibt es oft einen Form- oder Inhaltsfehler. Form- oder Inhaltsfehler beziehen sich beispielsweise auf den fehlenden Kündigungsgrund und eine falsche Fristsetzung. Jetzt kann der Arbeitsrichter der Kündigungsschutzklage stattgeben und den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters verpflichten.


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